Feuerwehrhandwerk - § 37 Musterbauordnung: „Fenster, die als Rettungswege [...] dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.“
Fenster - Sichere Schule
Fluchttüren für Rettungswege & Notausgänge : STF Lizenzsystem